Ausnahmen für die Verwendung nichtbiologischer Grundfuttermittel aufgrund extremer Trockenheit und Dürre

Aufgrund der Trockenheit wird heuer bei vielen Biobetrieben zu wenig Grundfutter geerntet werden können, um ausreichend eigenes Winterfutter für den Tierbestand zu haben. Die Bio-Verordnung (EU) 2018/848 sieht im Falle einer Futterknappheit durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse Ausnahmen für konventionellen Futterzukauf vor. 

Der Zukauf von konventionellem Grundfutter muss vom Biobetrieb bei der entsprechenden Lebensmittelbehörde beantragt werden.

Hier folgend finden Sie eine Darstellung der uns aktuell vorliegenden Informationen per 26.08.2026.


Vorgehensweise bei Antragsstellung:

  • Bundesländer Burgenland, Steiermark, Vorarlberg, Wien:
Stellen Sie ein formloses Ansuchen per Mail an Ihre Lebensmittelbehörde (Kontaktdaten siehe unten). 

Das Ansuchen muss folgenden Inhalt haben: Betriebsdaten, Tierbestand und Tierart für die zugekauft werden soll, Art und Menge der Futtermittel, die konventionell zugekauft werden sollen.


  • Bundesland Oberösterreich:
Eine Meldung vor Inanspruchnahme der Ausnahme ist über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) einzubringen. 

Im VIS erfolgt die Meldung folgendermaßen:
Reiter Anträge --> Neuer Antrag --> Bio Anträge --> INANSPRUCHNAHME EINER AUSNAHME IN KATASTROPHENFALL

Die Geschäftszahl (ESV-2016-101088/485) und das Datum des Verwaltungsaktes (03.08.2026) müssen angeführt werden.

Ab 18.08.2026 wurde die Ausnahme für nicht biologisches Grundfutter um Silomais als Ganzpflanze frisch, siliert oder getrocknet, erweitert.

Die Ausnahme für die Verwendung nichtbiologischer Grundfuttermittel durch Betriebe mit Haltung von Raufutterverzehrern betrifft den Zeitraum von 03.08.2026 (18.08.2026 bei Mais) bis 01.06.2027. 

Der Verwaltungsakt sieht für das gesamte Bundesland Oberösterreich eine maximale Zugangsmenge von 30% des Jahresbedarfs auf Basis der Trockenmasse vor. Die Ausnahme für nichtbiologisches Grundfutter umfasst Futter von Dauerwiesen und Ackerfutterflächen (frisch, siliert, getrocknet oder pelletiert), Futterstroh, Silomais als Ganzpflanze frisch, siliert oder getrocknet.


  • Bundesland Niederösterreich:
Eine Meldung vor Inanspruchnahme der Ausnahme (= vor dem Zukauf!!) ist über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) einzubringen. 

Im VIS erfolgt die Meldung folgendermaßen:
Reiter Anträge --> Neuer Antrag --> Bio Anträge --> INANSPRUCHNAHME EINER AUSNAHME IN KATASTROPHENFALL

Die Geschäftszahl (LF5-BIO-1333/909-2026) und das Datum des Verwaltungsaktes (06.08.2026) müssen angeführt werden.
Zur weiteren Information: Die Ergänzung zum Verwaltungsakt wurde mit dem 12.08.2026 datiert.

Die Ausnahme gilt von 07.08.2026 (12.08.2026 bei Mais) bis 01.06.2027 und erlaubt die Verwendung von folgenden nichtbiologischen Grundfuttermitteln: Heu, (Klee-)Grassilage, Klee- und Luzernepellets, Futterstroh, Ganzpflanzensilagen von Getreide-Leguminosengemengen und Grundfutter von Weideflächen im Ausmaß von maximal 30 % des Jahresbedarfes, berechnet auf Basis der Trockenmasse. 

Ergänzend wurde am 12.08.2026 der Zukauf / die Verwendung des nichtbiologischen Grundfuttermittels Silomais als Ganzpflanze frisch, siliert oder getrocknet im Ausmaß von maximal 30% des Jahresgrundfutterbedarfes (Mais somit als Teil der bereits mit Anordnung vom 06.08.2026 zugelassenen konventionellen Grundfuttermittel), berechnet auf Basis der Trockenmasse, genehmigt.

Die Ausnahme darf nur in Anspruch genommen werden, soweit der Futterbedarf nachweislich nicht durch biologisch erzeugte oder am Markt verfügbare biologische Futtermittel gedeckt werden kann. 


  • Bundesland Kärnten:
Eine Meldung vor Inanspruchnahme der Ausnahme (also vor dem Zukauf) ist über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) einzubringen.

Im VIS erfolgt die Meldung folgendermaßen:
Reiter Anträge --> Neuer Antrag --> Bio Anträge --> INANSPRUCHNAHME EINER AUSNAHME IN KATASTROPHENFALL

Die Geschäftszahl (05-BIO-103719/2026-12) und das Datum des Verwaltungsaktes (13.08.2026) müssen angeführt werden.

Die Ausnahme gilt von 13.08.2026 bis 01.06.2027 und erlaubt die Verwendung von folgenden nichtbiologischen Grundfuttermitteln:
Heu, (Klee-)Grassilage, Klee- und Luzernepellets, Futterstroh, Ganzpflanzensilagen von Getreide-Leguminosengemengen und Silomais im Ausmaß von maximal 30 % des Jahresbedarfes, berechnet auf Basis der Trockenmasse.  


  • Bundesland Tirol:
Eine Meldung vor Inanspruchnahme der Ausnahme (also vor dem Zukauf) ist über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) einzubringen.

Im VIS erfolgt die Meldung folgendermaßen:
Reiter Anträge --> Neuer Antrag --> Bio Anträge --> INANSPRUCHNAHME EINER AUSNAHME IN KATASTROPHENFALL

Die Ausnahme gilt von 18.08.2026 bis 01.06.2027 und erlaubt die Verwendung von folgenden nichtbiologischen Grundfuttermitteln: Heu, Gras- und Feldfuttersilagen, Heulage, Futterstroh sowie sonstige pflanzliche Grundfuttermittel mit vergleichbarer Futterwirkung und ähnlichem Rohfasergehalt.

Maissilage ist ausschließlich für Betriebe im Bezirk Lienz zulässig.

Die Futtermittel sind im Ausmaß von maximal 30 % des Jahresbedarfes, berechnet auf Basis der Trockenmasse zulässig.   


  • Bundesland Salzburg:
In Salzburg ist der Zukauf von nichtbiologischen Futtermitteln derzeit auch im Rahmen von Einzelansuchen nicht möglich. Entsprechende Ansuchen werden laut Auskunft der zuständigen Behörde aktuell abgelehnt. 


Grundsätzlich bitte beachten:

Die Ausnahme darf nur in Anspruch genommen werden, soweit der Futterbedarf nachweislich nicht durch biologisch erzeugte oder am Markt verfügbare biologische Futtermittel gedeckt werden kann. 

Genehmigung:

Die Genehmigung des konventionellen Grundfutterzukaufs erfolgt per Bescheid bzw. bestätigter Meldung. Bitte beachten Sie die Auflagen im Bescheid bzw. in der Meldung! Vorgaben bezüglich der Art und Menge der zukaufbaren Futtermittel, teilweise Einschränkungen bei konventionellen Tierzugängen sind einzuhalten! 

Aufzeichnungen:

Rechnungen /Lieferscheine der zugekauften Futtermittel sind für die Kontrolle bereit zu halten und Aufzeichnungen zu führen! Bei Beweidung von konventionellen Flächen müssen die Weidetage und Anzahl der Tiere aufgezeichnet werden. 

Aufgrund der aktuellen Lage können sich die Voraussetzungen für die Antragstellung laufend ändern, wir empfehlen Ihnen, sich vor der Antragstellung bei Ihrer Kontrollstelle oder Beratung zu informieren! 

Weitere Infos finden Sie auch hier


Private Standards:

Nehmen Sie mit Ihrem Betrieb an anderen Standards teil (z.B. Zurück zum Ursprung, Ja! Natürlich, Bio Austria, Naturland,…), so sind zusätzlich die Vorgaben dieser Standards einzuhalten bzw. mit dem Standardgeber abzuklären! 

  • Bio Austria:
Stufenplan für Futterversorgung - dieser steht auf der Homepage des Verbandes zur Verfügung

Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind und kein ausreichendes Bio-Grundfutter verfügbar ist, kann im Rahmen einer von der Landesbehörde ausgesprochenen Ausnahmeregelung Grundfutter konventioneller Herkunft eingesetzt werden (Heu, Gras und Grassilage von Dauergrünland; Feldfutter und Futterleguminosen einschließlich Begrünungen und Zwischenfrüchten; Ackerkulturen, bei denen die gesamte Pflanze geerntet wird, einschließlich Maissilage*; Beweidung konventioneller Flächen; Futterstroh)
 *Silomais ist somit nur in Bundesländern zulässig, in denen die Behörden eine Ausnahmeregelung zulassen.

Der Einsatz von Grundfutter konventioneller Herkunft ist dabei auf maximal 30 % des Jahresbedarfs, berechnet auf Basis der Trockenmasse, begrenzt.

Falls die zuständige Landesbehörde eine Freigabe für den Einsatz von konventionellem Grundfutter erteilt, ist keine zusätzliche einzelbetriebliche Genehmigung durch BIO AUSTRIA erforderlich, dies gilt auch für den Zukauf von konventionellem Grundfutter aus dem Ausland.

  • Bioland:
Der Milchhof Sterzing (betrifft die Bioland-Mitglieder in Nordtirol mit Bio-Kuhmilch) UND die Andechser Molkerei (betrifft die Bioland-Rohwarenlieferanten in NÖ und OÖ mit Bio-Ziegenmilch) haben sich gegen den Zukauf und Einsatz von konventionellem Grundfutter ausgesprochen.

Der Bioland-Verband würde die behördliche Ausnahmegenehmigung zwar anerkennen, aber es lässt der jeweilige Milchabnehmer konventionelles Futter NICHT zu.  

  • Erde und Saat:
Alle Futtermittel, die von der Behörde genehmigt wurden, sind konform.

Seit 17.08.2026 ist entsprechend den aktuellen behördlichen Genehmigungen für Erde & Saat Verbandsmitglieder auch ein Zukauf von konventioneller Maissilage zulässig ist (wenn von der zuständigen Landesbehörde freigegeben), (bevorzugt Herkunft Österreich oder direkte Nachbarländer).

Meldung beim Verband verpflichtend.  

  • Naturland:
alle Futtermittel konform, die von der Behörde genehmigt wurden (ausgenommen Silomais)

  • Ja! Natürlich:
Zukauf von konventionellem Grundfutter ausschließlich von Umstellungsflächen erlaubt (auch von Umstellungsflächen im 1. Jahr), zusätzliche Einschränkungen bei Ja! Natürlich Junglamm, Milchschaf und Milchziegen – Abklärung VOR Zukauf mit Standardgeber 

  • Zurück zum Ursprung: 
Zukauf von konventionellem Grundfutter aus Österreich für Jungvieh, Nachzucht und Mutterkühe:
Nach behördlicher Freigabe im jeweiligen Bundesland sowie nach entsprechender VIS-Meldung ist der Zukauf von konventionellem heimischem Grundfutter zulässig.

Im Rahmen der Projekte ZZU Milch, ZZU Bergrind und ZZU Weiderind darf dieses Grundfutter neben Jungvieh und Nachzucht auch an Mutterkühe verfüttert werden, auch wenn diese milchgebend sind.

Zusatz - Die Verfütterung an Milchkühe ist hingegen nicht zulässig, da diese Tiere projektrelevant sind und deren Milch in die Vermarktung einfließt.

Für den Zukauf und die Verfütterung von konventioneller Maissilage besteht weiterhin keine Ausnahmeregelung. Abklärung VOR Zukauf mit Standardgeber!


Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns!



Zuständige Behörden:

Burgenland
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abt. 10 – Gesundheit, Hauptreferat Gesundheitswesen, Referat Lebensmittelaufsicht
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Tel: +43 57 600 DW 2693 bzw. 2231
E-Mail: [email protected]
Website: www.burgenland.at 

Kärnten
Amt der Kärntner Landesregierung
Abt. 5, Kompetenzzentrum Gesundheit und Pflege, UA Gesundheit und Recht
UA Sanitätsdirektion, Sachgebiet Lebensmittelaufsicht
Kirchengasse 43
9020 Klagenfurt
Tel: +43 50536 15152
E-Mail: [email protected]
Website: www.ktn.gv.at 

Niederösterreich
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,
Abt. Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle
Landhausplatz 1
3100 St. Pölten
Tel: +43 2742 9005 12689
E-Mail: [email protected]
Website: www.noe.gv.at

Oberösterreich
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Abt. Ernährungssicherheit und Veterinärwesen
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Tel: +43 732 7720 14272
E-Mail: [email protected]
Website: www.land-oberoesterreich.gv.at

Salzburg
Amt der Salzburger Landesregierung
Abt. 4, Lebensmittelaufsicht
Bundesstraße 6
5071 Wals-Siezenheim
Tel: +43 662 8042 2961
E-Mail: [email protected]
Website: www.salzburg.gv.at

Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege Referat Lebensmittelaufsicht
Friedrichgasse 9
8010 Graz
Tel: +43 316 877 3541
E-Mail: [email protected]
Website: www.gesundheit.steiermark.at

Tirol
Amt der Tiroler Landesregierung
Abt. Landessanitätsdirektion, Fachbereich Lebensmittelaufsicht
Bozner Platz 6
6020 Innsbruck
Tel: +43 512 508 2852
E-Mail: [email protected]

Vorarlberg
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Abt. IVb Gesundheit und Sport
Landhaus
6901 Bregenz
Tel: +43 5574 511 24222
E-Mail: [email protected]
Website: https://vorarlberg.at

Wien
Amt der Wiener Landesregierung
Magistratsabteilung 59
Spittelauer Lände 45
1090 Wien
Tel: +43 1 4000 59210
E-Mail: [email protected]
Website: www.wien.gv.at/kontakte/ma59