Ausnahmen für die Verwendung nichtbiologischer Grundfuttermittel aufgrund extremer Trockenheit und Dürre
Aufgrund der Trockenheit wird heuer bei vielen Biobetrieben zu wenig Grundfutter geerntet werden können, um ausreichend eigenes Winterfutter für den Tierbestand zu haben. Die Bio-Verordnung (EU) 2018/848 sieht im Falle einer Futterknappheit durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse Ausnahmen für konventionellen Futterzukauf vor.
Der Zukauf von konventionellem Grundfutter muss vom Biobetrieb bei der entsprechenden Lebensmittelbehörde beantragt werden.
Hier folgend finden Sie eine Darstellung, der uns aktuell vorliegenden Informationen per 06.08.2026.
Vorgehensweise bei Antragsstellung:
Bundesländer Burgenland, Kärnten, Tirol, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg, Wien:
Stellen Sie ein formloses Ansuchen per Mail an Ihre Lebensmittelbehörde (Kontaktdaten siehe unten).
Das Ansuchen muss folgenden Inhalt haben: Betriebsdaten, Tierbestand und Tierart für die zugekauft werden soll, Art und Menge der Futtermittel, die konventionell zugekauft werden sollen.
Bundesland Oberösterreich:
Eine Meldung vor Inanspruchnahme der Ausnahme ist über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) einzubringen.
Die Geschäftszahl des Verwaltungsaktes muss angeführt werden: ESV-2016-101088/485
Die Ausnahme für die Verwendung nichtbiologischer Grundfuttermittel durch Betriebe mit Haltung von Raufutterverzehrern betrifft den Zeitraum von 03.08.2026 bis 01.06.2027.
Der Verwaltungsakt sieht für das gesamte Bundesland Oberösterreich eine maximale Zugangsmenge von 30% des Jahresbedarfs auf Basis der Trockenmasse vor. Die Ausnahme für nichtbiologisches Grundfutter umfasst Futter von Dauerwiesen und Ackerfutterflächen (frisch, siliert, getrocknet oder pelletiert), Futterstroh.
Mais ist derzeit in dieser Ausnahmegenehmigung NICHT enthalten.
Bundesland Niederösterreich:
Eine Meldung vor Inanspruchnahme der Ausnahme (= vor dem Zukauf!!) ist über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) einzubringen.
Die Geschäftszahl des Verwaltungsaktes muss angeführt werden: LF5-BIO-1333/909-2026
Die Ausnahme gilt von 07.08.2026 bis 01.06.2027 und erlaubt die Verwendung von folgenden nichtbiologischen Grundfuttermitteln: Heu, (Klee-)Grassilage, Klee- und Luzernepellets, Futterstroh, Ganzpflanzensilagen von Getreide-Leguminosengemengen und Grundfutter von Weideflächen im Ausmaß von maximal 30 % des Jahresbedarfes, berechnet auf Basis der Trockenmasse.
Die Ausnahme darf nur in Anspruch genommen werden, soweit der Futterbedarf nachweislich nicht durch biologisch erzeugte oder am Markt verfügbare biologische Futtermittel gedeckt werden kann.
Genehmigung:
Die Genehmigung des konventionellen Grundfutterzukaufs erfolgt per Bescheid bzw. bestätigter Meldung. Bitte beachten Sie die Auflagen im Bescheid bzw. in der Meldung! Vorgaben bezüglich der Art und Menge der zukaufbaren Futtermittel, teilweise Einschränkungen bei konventionellen Tierzugängen sind einzuhalten!
Aufzeichnungen:
Rechnungen /Lieferscheine der zugekauften Futtermittel sind für die Kontrolle bereit zu halten und Aufzeichnungen zu führen! Bei Beweidung von konventionellen Flächen müssen die Weidetage und Anzahl der Tiere aufgezeichnet werden.
Aufgrund der aktuellen Lage können sich die Voraussetzungen für die Antragstellung laufend ändern, wir empfehlen Ihnen, sich vor der Antragstellung bei Ihrer Kontrollstelle oder Beratung zu informieren!
Weitere Infos finden Sie auch hier
Private Standards:
Nehmen Sie mit Ihrem Betrieb an anderen Standards teil (z.B. Zurück zum Ursprung, Ja! Natürlich, Bio Austria, Naturland,…), so sind zusätzlich die Vorgaben dieser Standards einzuhalten bzw. mit dem Standardgeber abzuklären!
Bio Austria: alle Futtermittel konform, die von der Behörde genehmigt wurden (ausgenommen Silomais)
Naturland: alle Futtermittel konform, die von der Behörde genehmigt wurden (ausgenommen Silomais)
Ja! Natürlich: Zukauf von konventionellem Grundfutter ausschließlich von Umstellungsflächen erlaubt (auch von Umstellungsflächen im 1. Jahr), zusätzliche Einschränkungen bei Ja! Natürlich Junglamm, Milchschaf und Milchziegen – Abklärung VOR Zukauf mit Standardgeber
Zurück zum Ursprung: Zukauf von konventionellem Grundfutter aus Österreich für Jungvieh und Nachzucht: nach behördlicher Freigabe im jeweiligen Bundesland und nach entsprechender VIS Meldung ist auch der Zukauf von konventionellem heimischen Grundfutter möglich. Eine Verfütterung ist jedoch nur an die nicht-milchgebenden Tiere (Jungvieh, Nachzucht etc.) zulässig. Es gibt keine Ausnahme für den Zukauf von konventioneller Mais-Silage. Abklärung VOR Zukauf mit Standardgeber!
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns!
Zuständige Behörden:
Burgenland
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abt. 10 – Gesundheit, Hauptreferat Gesundheitswesen, Referat Lebensmittelaufsicht
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Tel: +43 57 600 DW 2693 bzw. 2231
E-Mail: [email protected]
Website: www.burgenland.at
Kärnten
Amt der Kärntner Landesregierung
Abt. 5, Kompetenzzentrum Gesundheit und Pflege, UA Gesundheit und Recht
UA Sanitätsdirektion, Sachgebiet Lebensmittelaufsicht
Kirchengasse 43
9020 Klagenfurt
Tel: +43 50536 15152
E-Mail: [email protected]
Website: www.ktn.gv.at
Niederösterreich
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,
Abt. Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle
Landhausplatz 1
3100 St. Pölten
Tel: +43 2742 9005 12689
E-Mail: [email protected]
Website: www.noe.gv.at
Oberösterreich
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Abt. Ernährungssicherheit und Veterinärwesen
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Tel: +43 732 7720 14272
E-Mail: [email protected]
Website: www.land-oberoesterreich.gv.at
Salzburg
Amt der Salzburger Landesregierung
Abt. 4, Lebensmittelaufsicht
Bundesstraße 6
5071 Wals-Siezenheim
Tel: +43 662 8042 2961
E-Mail: [email protected]
Website: www.salzburg.gv.at
Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege Referat Lebensmittelaufsicht
Friedrichgasse 9
8010 Graz
Tel: +43 316 877 3541
E-Mail: [email protected]
Website: www.gesundheit.steiermark.at
Tirol
Amt der Tiroler Landesregierung
Abt. Landessanitätsdirektion, Fachbereich Lebensmittelaufsicht
Bozner Platz 6
6020 Innsbruck
Tel: +43 512 508 2852
E-Mail: [email protected]
Vorarlberg
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Abt. IVb Gesundheit und Sport
Landhaus
6901 Bregenz
Tel: +43 5574 511 24222
E-Mail: [email protected]
Website: https://vorarlberg.at
Wien
Amt der Wiener Landesregierung
Magistratsabteilung 59
Spittelauer Lände 45
1090 Wien
Tel: +43 1 4000 59210
E-Mail: [email protected]
Website: www.wien.gv.at/kontakte/ma59